Satzung des Vereins
„ Prananadi traditionelle tibetische Heilkunst Deutschland e.V.“
Präambel
Die traditionelle tibetische Medizin, genannt GYÜ-SHI, besteht aus vier Hauptzweigen. Einer dieser Zweige beinhaltet die ins Westliche übersetzte tibetische Heilkunst namens Prananadi.
Diese Jahrtausende alte Heilkunst, die der Verbreitung und Pflege einer natürlichen Lebensweise und der Gesundheitserhaltung dient, ist seit vielen Jahren vom Aussterben bedroht. Ziel des Vereins „Prananadi traditionelle tibetische Heilkunst Deutschland e. V.“ ist die Sicherung, Erhaltung, und Verbreitung dieses Kulturguts durch regelmäßige Veranstaltungen (Info-Abende, öffentliche Vorträge, Gastvorträge von tibetischen Gelehrten und sonstige Veranstaltungen) unter anderem zu Themen wie:
Gesundheit,
Bewegung,
Ernährung,
Entspannung (z. B. Massage, Meditation),
Stressbewältigung,
Persönlichkeitsentwicklung (z. B. Stärkung des Selbstbewusstseins)
Zudem strebt der Verein in Anlehnung an die tibetischen und buddhistischen Grundprinzipien der Toleranz, der Fürsorge und des Respekts die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen in den oben genannten Bereichen an. Der in dieser Satzung verwendete Begriff „Gesundheit“ versteht sich entsprechend der ganzheitlichen Betrachtungsweise und Definition durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO, eine UN-Sonderorganisation):
„Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen, körperlich, geistig/seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit und Gebrechen.“
Das Ziel ist das Herbeiführen des bestmöglichen Gesundheitszustandes.
Satzung Prananadi traditionelle tibetische Heilkunst Deutschland e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Prananadi traditionelle tibetische Heilkunst Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.
Sitz des Vereins ist Bad Camberg.
Geschäftsstelle ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Zweck und Aufgabe des Vereins ist
• die Förderung der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege nach
der traditionell tibetischen Heilkunst des Prananadi
• die Förderung von Kunst und Kultur nach der traditionell tibetischen
Heilkunst des Prananadi
• die Förderung der Volksbildung/Bildung
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
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6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Sicherung, Erhaltung und Verbreitung des Wissens der traditionellen
tibetischen Heilkunst Prananadi, da diese Jahrtausende Jahre alte
Tradition vom Aussterben bedroht ist
• Anregung und Auseinandersetzung der Interessierten mit ihrem
Körper und ihrer jeweiligen Lebenssituation und Unterstützung in
diversen Bereichen z. B. durch Organisation und Durchführung von
Vorträgen und Hilfestellung zu den Themen Gesundheit, Bewegung,
Ernährung, Entspannung, Stressbewältigung, Persönlichkeitsentwicklung
etc., um deren Wohlbefinden bzw. Gesundheit zu
steigern.
• Bedürftigen und Interessierten wird die Möglichkeit gegeben an
Prananadi Heilpraktiken teilzunehmen, Beratungen und Hilfestellung
zu erhalten.
• Organisation und Durchführung von kulturellen tibetischen
Veranstaltungen (gemeinsames Feiern von tibetischen/
buddhistischen Festtagen mit Tibetern und anderen Interessierten
und Gästen)
• Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen
Verbänden, der IHK und staatlichen Institutionen der Gesundheitsund
Kulturpflege
• Errichtung einer Begegnungsstätte
• Unterstützung humanitärer Projekte und Aktionen für tibetische
Flüchtlinge
7. Der Verein kann eigene Aktivitäten entwickeln sowie andere
gemeinnützige Projekte und Einrichtungen fördern oder mit ihnen
kooperieren, sofern sie im Sinne der Zwecke des Vereins arbeiten.
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§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person werden. Minderjährige dürfen mit schriftlicher Einwilligung eines
Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung.
Zu 3b): Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem
Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen
hiervon zulassen.
Zu 3c): Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Eine juristische Person kann ausgeschlossen werden im Fall der
Einleitung bzw. bei Bestehen eines Insolvenzverfahrens der
Gesellschaft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung kooperatives
Mitglied in anderen Vereinen sein.
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§ 4
Mitgliedsbeitrag
1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrages) entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im Voraus und
möglichst zu Jahresbeginn, spätestens jeweils bis zum 31. Januar fällig.
Bei unterjährigem Vereinsbeitritt ist die Zahlung des Mitgliedbeitrages in
voller Höhe innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des
Mitgliedsantrages fällig.
3. Ist der Mitgliedsbeitrag bis zu diesem Termin nicht eingegangen, ruhen
die Rechte der Mitgliedschaft, insbesondere das Stimmrecht.
4. Mitglieder, die trotz Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
schuldhaft im Rückstand sind (Stichtag: 31.März bzw. bei unterjährigem
Vereinsbeitritt Stichtag: 30. September), werden aus dem
Mitgliederverzeichnis gestrichen. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt.
Eine Mitteilung hierüber an das ausgeschlossene Mitglied ist nicht
erforderlich.
Über eventuelle Ausnahmen, kann der Vorstand im Einzelfall
entscheiden.
5. Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Beitragspflicht für
das laufende Geschäftsjahr.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Schatzmeister.
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§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder hat folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes; Abberufung des Vorstands
b) Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
c) Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes,
des Berichtes über den Jahresabschluss sowie des Berichtes der
Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrages)
f) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten;
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Näheres regelt
§12.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. §§37 Absatz 1, 40 BGB gilt
entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 10 % der
Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen durch schriftliche
Einladung oder Einladung in elektronischer Form/Textform (per Email)
an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse bzw. Email-
Adresse unter Angabe der Tagesordnung.
5. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftliche Anträge spätestens
bis 1 Woche vor der Versammlung an den Vorstand zu stellen. Die
Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend
zu ergänzen.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei Vorstandsmitglieder
geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus
den anwesenden Mitgliedern einen Versammlungsleiter.
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7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Soweit die gegenwärtige Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt,
fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse der absoluten Mehrheit
(mehr als 50%).
Satzungsänderungen – auch Änderungen des Satzungszweckes –
bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, ordentlichen
stimmberechtigten Mitglieder.
8. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche volljährige Mitglied.
Eine Stimmübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich.
Nicht erschienene Mitglieder können dem Beschluss auch später
(binnen 14 Tagen) in schriftlicher oder elektronischer Form (Textform)
zustimmen.
9. Behördlich angeordnete Satzungsänderungen können ohne Mitwirken
der Mitgliederversammlung oder der Hauptversammlung vom Vorstand
beschlossen werden.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener
Abstimmung. Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der
anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fixieren
und von mindestens einem Mitglied des Vorstandes und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von
Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die
gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und
Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Wählbar sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder des Vereins.
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3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt.
Die Amtsführung endet mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der verbleibende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
4. Jedes Vorstandsmitglied kann im Namen des Vereins gegenüber Dritten
Rechtsgeschäfte abschließen.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht mit sich selbst ein Rechtsgeschäft
abschließen.
Die Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
5. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr.
§ 8
Zuständigkeiten des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Vereinsgeschäfte im Sinne
dieser Satzung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Für die Beschlüsse
des Vorstands gilt § 6 Abs. 3 – 8 entsprechend.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e. Wahl des Schatzmeisters; Abberufung des Schatzmeisters
f. Enge Abstimmung mit dem Schatzmeister
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§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Vorstandssitzungen sind von einem der drei Vorstandsmitglieder
schriftlich, in Textform (Email) oder fernmündlich (telefonisch)
einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit
der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und
Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient den
Beweiszwecken.
5. Beschlüsse des Vorstands können auch mündlich, schriftlich, oder per
Email (Textform) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. § 9 Ziffer 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 10
Schatzmeister
1. Der Schatzmeister wird durch den Vorstand für jeweils drei Jahre
gewählt. Die Amtsführung endet mit der Wahl des neuen
Schatzmeisters. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet der Schatzmeister aus (z.B. durch Amtsniederlegung oder
Kündigung der Mitgliedschaft), wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Schatzmeister arbeitet in enger Abstimmung mit dem Vorstand. Er
hat den Anweisungen des Vorstandes zu entsprechen.
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2. Die Aufgaben des Schatzmeisters sind:
a. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung
b. die Anfertigung des Jahresberichts
c. die von den zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen
d. die Überprüfung der Eingänge von Mitgliedsbeiträgen
e. Versendung von Zahlungserinnerungen/Mahnungen
f. bei fehlenden Beitragszahlungen rechtzeitige Informationsweitergabe
an den Vorstand
g. Erstellung von Zuwendungsbescheinigungen
§ 11
Mittelverwendung
1. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder
sowie aus sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und
beschlossen.
2. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Dazu gehören u. a.:
a) alle unter § 2 aufgeführten Zwecke
b) Werbekosten für alle Vereinsaktivitäten im Sinne von § 2 der Satzung.
c) Kosten zur Durchführung der Mitgliederversammlungen,
Vorstandssitzungen und Pressekonferenzen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine
Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
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2. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand auf
Beschluss der Mitgliederversammlung zu regeln. Das nach der Erfüllung
aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt im Falle der
Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den
Tibethaus Deutschland e.V. Frankfurt, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Tibethaus Deutschland e.V. Frankfurt
Kaufunger Straße 4 D-60486 Frankfurt am Main
Telefon 0049 (0) 69.71913595 Fax 0049 (0) 69.71913596
E-Mail info@tibethaus.com
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der
Einwilligung des Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung
am 20. Dezember 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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